Steuervorteil/Handwerkerkosten

Handwerkerkosten
Rechnungen für Handwerkerarbeiten können Eigentümer und Mieter zu 20 Prozent (pro Jahr maximal 1.200 Euro) direkt von der Steuer absetzen. Auch Handwerkerkosten für Neu- und Umbauten sind nach neuem BFH-Urteil abziehbar (Az. IX R 36/12). Als Nachweis sind Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und Bankquittungen nötig.

 Kurze Liste der Handwerkertätigkeiten: Von den Finanzämtern anerkannt werden unter anderem

 

  • Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus,  
  • Austausch oder Renovierung von Fenstern und Türen,  
  • Dach- oder Fassadenarbeiten,  
  • Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronikgeräten und Computern,  
  • Wartung der Heizungsanlage,  
  • Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus,  
  • Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle des Blitzableiters,  
  • Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett,  
  • Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers.